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KI-Kennzeichnungspflicht: Was seit dem 2. August 2026 gilt
SNIPE Solutions
11. August 2026

KI-Kennzeichnungspflicht: Was seit dem 2. August 2026 gilt

Chatbots müssen sich zu erkennen geben, Deepfakes brauchen ein Label. Gleichzeitig kursiert die Annahme, ab jetzt müsse jeder KI-Einsatz gekennzeichnet werden. Das stimmt nicht. Was tatsächlich verlangt wird und was nicht.

Auf einen Blick

  • Rechtsgrundlage: Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), anwendbar seit dem 2. August 2026.
  • Nur vier Konstellationen sind erfasst. Eine allgemeine Pflicht zur KI-Kennzeichnung gibt es nicht.
  • Wichtigste Ausnahme: Redaktionell geprüfte Texte.
  • Aufsicht: Bundesnetzagentur, seit Inkrafttreten des KI-MIG am 29. Juli 2026.
  • Bußgeldrahmen: Bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes; für KMU und Start-ups der niedrigere Wert.
  • Größeres Alltagsrisiko: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen (UWG).

Die vier Fälle des Artikel 50

Artikel 50 knüpft nicht daran an, ob irgendwie „KI beteiligt" war, sondern an vier klar umrissene Situationen. Der Zweck steht in den Erwägungsgründen 132 bis 136: Schutz vor Identitätsmissbrauch, Täuschung, Desinformation und Manipulation.

AbsatzWasWer
50 (1)Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, müssen erkennbar KI sein.Anbieter
50 (2)Synthetische Ausgaben müssen maschinenlesbar markiert und erkennbar sein.Anbieter
50 (3)Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung offenlegen.Betreiber
50 (4)Deepfakes und ungeprüfte KI-Texte zu öffentlichen Themen kennzeichnen.Betreiber

Die Pflichten können sich überlagern. Ein Bildgenerator im Chat kann Absatz 1, 2 und 4 gleichzeitig auslösen, bei unterschiedlichen Verantwortlichen.

„Chatbots müssen sich zu erkennen geben, Deepfakes brauchen ein Label. Eine allgemeine Pflicht zur KI-Kennzeichnung gibt es dagegen nicht. Was Artikel 50 der KI-Verordnung tatsächlich verlangt und was nicht."

Anbieter oder Betreiber? Die entscheidende Vorfrage

Anbieter entwickelt ein System und bringt es unter eigenem Namen auf den Markt. Wer einen zugekauften Chatbot umbrandet und einbindet, kann selbst in diese Rolle rutschen.

Betreiber setzt ein System unter eigener Verantwortung ein. Maßgeblich ist die Entscheidung über Einsatz und Art der Nutzung, nicht die technische Kontrolle. Reine Verbreiter, also Plattformen, Hoster und Rundfunkveranstalter, die fremde Inhalte weitergeben, sind keine Betreiber. Wer vorhandene Labels lediglich anzeigt, wird dadurch nicht selbst verpflichtet.

Für Agenturverhältnisse wichtig: Betreiber ist, wer über den KI-Einsatz entscheidet und ihn kontrolliert. Wer eine Agentur nur beauftragt, ohne Einfluss darauf zu nehmen, ob und wie sie KI einsetzt, ist nach den Leitlinien der Kommission nicht Betreiber. Dann trifft die Pflicht die Agentur. Regeln Sie das im Vertrag.

Was Sie nicht kennzeichnen müssen

  • Redaktionell geprüfte Texte: Die Pflicht entfällt, wenn eine menschliche Überprüfung stattgefunden hat und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Das deckt die meisten Unternehmensinhalte ab, vorausgesetzt, die Prüfung findet wirklich statt und ist dokumentiert.
  • Standardbearbeitung: Rechtschreibkorrektur, Formatierung, leichtes Zuschneiden, Rauschunterdrückung, Farb- und Kontrastanpassungen, Transkriptionen. Ausdrücklich auch KI-Übersetzungen.
  • Kurze Ausgaben und Quellcode: Einzelne Wörter, Bildunterschriften, Alt-Texte, UI-Labels sowie Quellcode, Skripte und Konfigurationen.
  • Maschine-zu-Maschine-Ausgaben: Zwischenschritte in geschlossenen Produktionsabläufen. Nur das Endergebnis wird markiert.
  • Interner Einsatz: Aber nur unter drei kumulativen Bedingungen: rein technische Ausgabe, begrenzter und vorab definierter Personenkreis, keine Weitergabe nach außen mit Schutzvorkehrungen wie Cloud-Isolation und Rollenrechten.
  • Rein privater Einsatz durch Privatpersonen.

Wichtiger Präzisierungshinweis: Die redaktionelle Freigabe befreit von der KI-Kennzeichnungspflicht nach der KI-Verordnung, schützt aber nicht vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen (etwa nach §§ 5, 5a UWG), falls der Text sachlich falsche oder irreführende Aussagen enthält.

Achtung: Sobald Inhalte auf geschäftlichen Accounts oder mit kommerziellem Bezug veröffentlicht werden, entfällt das Privatprivileg.

Nicht ausgenommen sind Open-Source-Systeme. Anders liegt es bei Open-Source-Komponenten, die für sich kein vollständiges KI-System sind.

Was Sie kennzeichnen müssen

Chatbots, Voicebots und Agenten

Die Ausnahme für „offensichtliche" KI-Interaktion legt die Kommission eng aus: Sie greift nur, wenn für einen durchschnittlich informierten Nutzer praktisch kein Zweifel bleibt. Dass Chatbots allgemein bekannt sind, genügt nicht.

Nicht ausreichend sind laut Leitlinien: Hinweise nur in AGB, Impressum oder Dokumentation; nur maschinenlesbare Markierungen; unklare Bezeichnungen wie „Assistent"; pauschale Aussagen wie „Diese Website nutzt KI" sowie rein technische Beschreibungen wie „basiert auf LLM".

KI-Agenten müssen zusätzlich offenlegen, für wen sie handeln, auch in Multi-Agenten-Architekturen und bei jeder neuen Interaktion.

Deepfakes

Ein Deepfake ist KI-erzeugter oder veränderter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der existierenden Personen, Objekten, Orten oder Ereignissen merklich ähnelt und fälschlicherweise authentisch erscheint. Es kommt nicht auf Täuschungsabsicht an, sondern auf die objektive Wirkung.

„Existierend" wird weit ausgelegt. Nach Auffassung der EU-Kommission gilt dies auch für ein fotorealistisches Porträt einer erfundenen Person, sofern es plausibel wie eine echte Person wirkt. Phantasiewesen wie Drachen oder fliegende Menschen sind dagegen nicht erfasst.

KonstellationEinordnung
KI-Hintergrund oder Spezialeffekt im FilmIn der Regel kein Deepfake
KI-generierte Schauspieler, digitale Doubles, De-AgingKennzeichnung erforderlich
Produkt vor KI-generiertem HintergrundAußerhalb des Anwendungsbereichs
KI-Bild, das das Produkt besser zeigt, als es istDeepfake

Die Ausnahme für künstlerische, satirische und fiktionale Werke ist eng. Für Werbung bleibt praktisch kein Spielraum.

Emotionserkennung und Biometrie

Betreiber müssen betroffene Personen informieren. Vorsicht: Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist nach Artikel 5 verboten. Alle Emotionserkennungssysteme gelten zudem als hochriskant. Das Datenschutzrecht gilt daneben in vollem Umfang.

Wie die Kennzeichnung aussehen muss

Die Information muss spätestens bei der ersten Interaktion oder Wahrnehmung klar und eindeutig vorliegen und barrierefrei sein.

Die Kommission stellt kostenlose EU-Icons bereit: ein Basis-Icon, „AI GENERATED" für vollständig KI-erzeugte und „AI MODIFIED" für KI-veränderte Inhalte, jeweils in vier Farbvarianten als SVG und PNG. Die Nutzung ist freiwillig, die Kennzeichnungspflicht nicht. Nutzertests zeigen: Ein zusätzliches Textlabel verbessert die Verständlichkeit deutlich.

Für die Platzierung ist der Code of Practice konkret: Das Label soll ohne weitere Interaktion erkennbar sein, spätestens bei erster Wahrnehmung erscheinen und direkt in den Inhalt eingebettet sein. Ein Overlay ist nur als gleichwertige Alternative zulässig, weil es beim Herunterladen, per Screenshot oder beim erneuten Hochladen verloren gehen kann.

Zur Einordnung: Der Kodex unterscheidet drei Verbindlichkeitsstufen, „will" für Maßnahmen, deren Einhaltung die Marktüberwachung bei Unterzeichnern überprüft, „encouraged" für Empfehlungen und „may" für optionale Gestaltung. Und er bindet ohnehin nur, wer ihn unterzeichnet hat. Wer das nicht getan hat, schuldet allein die Vorgabe aus Artikel 50 Absatz 5: klar, eindeutig, spätestens bei erster Wahrnehmung.

Praktische Konsequenz: Ein Hinweis nur in der Bildunterschrift genügt für einen Deepfake nicht. Bei Videos ist die Kennzeichnung nach Unterbrechungen zu wiederholen, bei Audio tritt ein hörbarer Hinweis an ihre Stelle.

Alte Inhalte

Es gibt keine rückwirkende Pflicht. Bei Bild, Audio und Video zählt das Erzeugungsdatum. Vor dem 2. August 2026 erzeugte Inhalte bleiben draußen. Bei Texten zu öffentlichen Themen zählt das Veröffentlichungsdatum.

Ein Audit alter Bestände erwartet die Kommission nicht. Aber das Wettbewerbsrecht kennt keinen Stichtag. Ein irreführendes KI-Bild bleibt angreifbar, unabhängig davon, wann es entstanden ist.

Aufsicht, Fristen und Sanktionen

Das KI-MIG ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Die Bundesnetzagentur wird zentrale Marktüberwachungsbehörde und Beschwerdestelle; sektorale Fachbehörden behalten ihre Zuständigkeiten. Der kostenlose KI-Service Desk ist erste Anlaufstelle.

Eine Frist bleibt offen: Generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, müssen die maschinenlesbare Markierung erst zum 2. Dezember 2026 umsetzen, ein Übergangszeitraum von vier Monaten nach Erwägungsgrund 38 der Digital-Omnibus-Verordnung. Das betrifft Anbieter, nicht Betreiber. Zum 2. Februar 2027 kursiert ein weiterer Termin. Hier ist zu trennen: Als gesetzliche Übergangsfrist war dieses Datum nur im Kommissionsvorschlag zum Digital Omnibus vorgesehen und wurde nicht verabschiedet. Als Interoperabilitätsfrist im Code of Practice existiert es, dort aber als freiwillige Selbstverpflichtung der Unterzeichner, nicht als gesetzliche Pflicht.

Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Wert höher ist. Für KMU und Start-ups gilt der niedrigere Wert.

Praktisch relevanter ist das Wettbewerbsrecht. Ob Artikel 50 eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG ist, ist ungeklärt; die Irreführungstatbestände der §§ 5 und 5a UWG greifen unabhängig davon.

Zum Rechtsprechungskontext: Das OLG Hamm hat am 12. Mai 2026 entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Werbeaussagen seines KI-Chatbots haftet, im konkreten Fall betreffend unzutreffende Facharztbezeichnungen und medizinische Qualifikationen. Der Bot sei kein Dritter, sondern Werkzeug des Unternehmens. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH ist zugelassen.

Fazit

Wer einen Chatbot betreibt, sollte heute handeln. Das ist eine Sache von Stunden. Wer täuschend echte KI-Bilder einsetzt, sollte die Platzierung seiner Labels prüfen. Und wer KI-Texte veröffentlicht, sollte vor allem sicherstellen, dass die menschliche Freigabe dokumentiert ist.

Die Leitlinien der Kommission sind nicht bindend; verbindlich auslegen kann die Verordnung nur der EuGH. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald sich Wesentliches ändert.


Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Stand vom 6. August 2026 wieder. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt sie nicht. Wir sind keine Rechtsanwaltskanzlei und erbringen keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Die Darstellung ist verkürzt und kann Ihren Einzelfall nicht abbilden. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit; eine Haftung ist ausgeschlossen.

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